Über uns
Art and Prison e.V.
Wer wir sind – Was wir wollen – Was wir tun
Der gemeinnützige Verein Art and Prison e.V. wurde im Jahr 2009 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist international tätig und hat Mitglieder und einen engagierten Freundeskreis weltweit, die sich ehrenamtlich für Menschen in Haft einsetzen.
Im Austausch mit den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie in Kooperation mit den entsprechenden Behörden geht es dem Verein um einen Beitrag zur Integration und nachhaltigen Resozialisierung von Menschen am Rand der Gesellschaft.
Mit den »Mitteln der Kunst« werden Projektinitiativen unterstützt, die geeignet sind, über die Gesamtsituation der von Kriminalität und Inhaftierung betroffenen Personen aufzuklären und diese Situation durch kreative Maßnahmen zu verbessern.
Wir organisieren weltweit Kunstwettbewerbe für Menschen in Haft und zeigen die Kunstwerke, die uns aus allen Kontinenten erreichen, in Wanderausstellungen.
einige Beispiele:
• aktuell in Sant'Anselmo in Rom
• im Liechtensteinischen Landesmuseum, Vaduz
• im Museum Schloss Orebrö in Schweden
• im Stadtmuseum und Oberlandesgericht, Zweibrücken
• im Winckelmann-Museum Stendal
• in Frankreich / Paris, Saint-Nazaire, Strassbourg
• im Münchener Justizpalast
• im Bundesministerium der Justiz in Berlin
• in der »Zitadelle Spandau« Berlin
Kunstwettbewerbe
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Ausstellungen
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Vorstand

Heinz-Peter Echtermeyer
Vorsitzender

Monika Egger
stellvertretende Vorsitzende

Cornelia Schmidt-Harmel
Schatzmeisterin
Projektleitung

Ingrid Reimold
Projektleiterin
Als Beisitzer unterstützen den Vorstand:
· Ulrich Spies (Medienjournalismus, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring und Akquise)
· Ingrid Reimold (Veranstaltungs-und Projektplanung, Durchführung von Events, Sponsoring und Kooperation)
· Andreas Güldenberg (Technik, Social Media, Internetpräsenz, Blog, Newsletter und Öffentlichkeitsarbeit)
· Bruno Lavolé und Inga Lavolé-Khavkina (internationale Kontakte und Ausstellungen, Europaangelegenheiten)
Satzung
VEREINSSATZUNG Art and Prison e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Art and Prison e.V.«.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen werden. Er führt danach den Zusatz »e.V.«.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinssatzung weiterlesen
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein (Körperschaft) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der
Abgabenordnung.
(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kunst und der Bildung.
Dabei stehen im Mittelpunkt Menschen, die – als Täter oder als Opfer, zu denen auch
Angehörige (insbesondere Kinder) von Opfern und Tätern, bzw. diesen nahestehende
Personen zählen – von Kriminalität betroffen sind. Der Verein fühlt sich dabei dem
Gedanken eines humanen Strafvollzugs, der Resozialisierung und gleichzeitig der
Opferhilfe verpflichtet. Er betrachtet die bildende und die darstellende Kunst als
geeignete Mittel, im nationalen und internationalen Austausch die Situation der
betroffenen Menschen zu erleichtern und zugleich zur Aufklärung über deren Situation
beizutragen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Planung und Durchführung von Kunstwettbewerben und Kunstausstellungen
b) Organisation und Veranstaltung von Fachtagungen, Kursen und Workshops,
Vorträgen und Lesungen, Symposien, Gesprächsrunden, Seminaren und Kongressen
c) Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den Printmedien und in online-Medien
d) Veröffentlichung von Ausstellungskatalogen und sonstigen Publikationen
e) Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts (etwa Akademien,
Hochschulen, Universitäten) und gemeinnützigen Institutionen aus dem Bereich von
Kultur, Politik und Wirtschaft, auch im grenzüberschreitenden Austausch
f) Zusammenarbeit mit pädagogischen Fachabteilungen, Therapieeinrichtungen und
Werkstätten des Strafvollzugs zur Entwicklung innovativer Sozialstrategien
g) Sensibilisierung und Motivierung von Kunstliebhabern und Sponsoren sowie von
Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des Vereinszwecks, den Gedanken eines
humanen Strafvollzugs, der Resozialisierung und der Opferhilfe innerhalb der
Gesellschaft voranzubringen
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Neutralität
Der Verein wahrt Neutralität im Hinblick auf Religion, Abstammung oder Herkunft,
Geschlecht, Weltanschauung und politische Überzeugung.
§ 4 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche Person werden. Juristische Personen und Personenvereinigungen können nur
fördernde Mitglieder werden.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dabei ist der Grundsatz
des Zugangs der Allgemeinheit zu beachten. Der Vorstand berichtet der
Mitgliederversammlung über abgelehnte Aufnahmeanträge unter Angabe der Gründe.
(3) Natürliche Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht
haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins
gewählt werden, wobei die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf Einladung zu und Teilnahme an allen
Veranstaltungen des Vereins.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden in einer Beitragsordnung
festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Mitglieder
erklären sich grundsätzlich mit der Einziehung der Mitgliedsbeiträge durch
Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Schatzmeister bei
einzelnen Mitgliedern abweichende Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
(2) Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist
von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung – schriftlich oder in Textform - mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist, nach Absendung
der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch dann gestrichen werden, wenn die
Mahnungen das Mitglied nicht erreichen, weil die derzeitige Wohn- und/oder E-Mail-
Adresse des Mitglieds nicht bekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt
werden kann. Die Streichung soll – soweit möglich – dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel in der zweiten
Jahreshälfte, statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden einberufen, bei Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben. Das
Einladungsschreiben kann in Textform erfolgen. Mitglieder, die dem Verein keine EMail-
Adresse oder Telefaxnummer angegeben haben, sind mit normaler Post
einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen; bei einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von 1/5 der Mitglieder verlangt werden
kann, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die
Tagesordnung aufzunehmen.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag
der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten, der den Mitgliedern dann
eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Vertretung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der
gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
(5) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
verlangt.
(6) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der das Protokoll über den
Ablauf der Mitgliederversammlung führt. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung sowie einzelne Abstimmungsergebnisse und bedeutsame
Beiträge ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach
vorheriger Ankündigung in der zugesendeten Tagesordnung und Einhaltung der
Einberufungsfrist erfolgen.
(8) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds
muss schriftlich abgestimmt werden.
(9) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand
Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1.
an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen
und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2.
ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(10) Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben; eine Übertragung auf Dritte
oder andere Mitglieder ist nicht zulässig. Davon unberührt ist die Möglichkeit, andere
Mitglieder mit deren Einverständnis als Stimmboten einzusetzen und sie zu beauftragen,
die von einem Mitglied getroffenen Entscheidungen zu Beschlussvorschlägen in der
entsprechenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
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(11) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne
Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem
vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in
Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst
wurde.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren
gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Die
Beisitzer sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(5) Die Tätigkeit als Vorstand wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt; die
Mitgliederversammlung kann aber für die Vorstandstätigkeit eine angemessene
Vergütung oder als pauschale Aufwandsentschädigung die Zahlung einer Vergütung
nach § 3 Nr. 26 a EStG für alle oder einzelne Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Mitgliedsantrag
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Bankverbindung
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